Satzung
Satzung des Helferkreises e.V.
Satzung vom 03.02.1997
Zuletzt geändert durch Beschluss vom 28.06.2019
§ 1 Name und Sitz
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Der Verein wurde im Jahr 1997 gegründet. Er führt den Namen „Helferkreis Selzen e.V.“.
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Der Verein hast seinen Sitz in 55278 Selzen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
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Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Hilfestellung für alte, kranke und hilfsbedürftige Bürger vorrangig von Selzen, die aufgrund von Krankheit und Gebrechlichkeit ihren Alltag nicht mehr alleine bewältigen können.
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Der Satzungszweck wird, im Rahmen der Möglichkeiten, durch z. B. häusliche Unterstützung, Besuchsdienste, Kontaktpflege, Einkaufsfahrten etc. verwirklicht.
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
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Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche und juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
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Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
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Mitglieder bezahlen einen Jahresbetrag, der jeweils im ersten Quartal im Voraus fällig ist. Über die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet
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mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
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durch schriftliche Austrittserklärung
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Ausschluss aus dem Verein
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Streichung aus der Mitgliederliste
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Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens zum 30.09. des Jahres beim Vorstand eingehen.
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Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
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Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn es mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist und den Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an seine letztbekannte Anschrift voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
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Der Vorstand
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Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
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Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
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1. Vorsitzenden
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2. Vorsitzenden
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Kassierer
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Schriftführer
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einem oder mehreren Beisitzern
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Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten durch den 1. Und 2. Vorsitzenden.
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Der Vorstand ist verantwortlich für die:
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Führung der laufenden Geschäfte
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Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
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Verwaltung des Vereinsvermögens
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Aufstellung eine Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
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Buchführung
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Erstellung des Jahresberichtes
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Einberufung der Mitgliederversammlung
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Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds berufen.
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Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
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Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
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Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u. a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
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Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 8 Vergütung des Vorstands und Aufwandsersatz
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Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene Tätigkeitsvergütung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Mitglieder, die keine Vorstandsmitglieder sind und für den Verein satzungsgemäße Leistungen erbringen, können ebenfalls im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen angemessen vergütet werden.
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Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.
§ 9 Kassenprüfung
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Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, für die Dauer von 2 Jahren. Diese überprüfen am Ende jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächst folgenden Mitgliederversammlung.
§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird von Vorstand einberufen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Einladung kann schriftlich, per E-Mail oder im Ortsanzeiger erfolgen. Die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassung sind darin anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
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Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
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Wahl der Kassenprüfern
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Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
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Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstands
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Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
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Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
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Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
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Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
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Die Versammlung wird vom 1. Und 2. Vorsitzenden geleitet. Bei deren Abwesenheit wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Dieser bestimmt den Protokollführer.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.
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Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in § 10 und § 12 entsprechend.
§ 12 Protokollieren von Beschlüssen
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 13 Auflösung des Vereins und Mittelverwendung
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Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
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Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Ortsgemeinde Selzen, die es ausschließlich gemeinnützig zur Förderung und Unterstützung von hilfsbedürftigen Bürgern von Selzen zu verwenden hat.
§ 14 Gültigkeit der Satzung und Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.06.2019 beschlossen.
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Hinweis: Generell gilt die Gleichstellung der Geschlechter (m/w/d).